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§ 26 EEffG

Fassungen
12.08.2014 bis 14.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2612.08.201414.06.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
    3. Ziffer 3
      mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
    4. Ziffer 4
      nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
    5. Ziffer 5
      gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
  4. Absatz 4,In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich zu vergeben.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164329