Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
(4)Absatz 4,In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40164329