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§ 27 EEffG

Fassungen
12.08.2014 bis 14.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2712.08.201414.06.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
    1. Ziffer eins
      auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
    2. Ziffer 2
      auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
    2. Ziffer 2
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    3. Ziffer 3
      die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    5. Ziffer 5
      Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24,;
    6. Ziffer 6
      Berichtslegung und Kontrollrechte.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
    5. Ziffer 5
      die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
    6. Ziffer 6
      Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    7. Ziffer 7
      den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
    8. Ziffer 8
      das Datum der Dokumentation.
    Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
  4. Absatz 4,Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten folgende Vorgaben:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
    3. Ziffer 3
      Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
    4. Ziffer 4
      geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
    6. Ziffer 6
      für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
      1. Litera a
        der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
      2. Litera b
        der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
  5. Absatz 5,Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164330