Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Teil
Bestimmungen ab 2023
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielbestimmung
§ 35.Paragraph 35,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
über die Energieeffizienz zu den Zielen der
nationalen Klimaneutralität 2040;
unionsweiten Klimaneutralität 2050;
Forcierung der Erneuerbaren Energien und
Reduktion von Treibhausgasen
beizutragen und
die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
Schlagworte
Energiebereich
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253253