Rechtstracker.at

§ 35 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Teil
Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung

Paragraph 35,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
  2. Ziffer 2
    das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
  3. Ziffer 3
    die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
  4. Ziffer 4
    innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
  5. Ziffer 5
    die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
  6. Ziffer 6
    einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
  7. Ziffer 7
    notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
  8. Ziffer 8
    die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
  9. Ziffer 9
    die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
  10. Ziffer 10
    den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
  11. Ziffer 11
    Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
  12. Ziffer 12
    über die Energieeffizienz zu den Zielen der
    1. Litera a
      nationalen Klimaneutralität 2040;
    2. Litera b
      unionsweiten Klimaneutralität 2050;
    3. Litera c
      Forcierung der Erneuerbaren Energien und
    4. Litera d
      Reduktion von Treibhausgasen
    beizutragen und
  13. Ziffer 13
    die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).

Schlagworte

Energiebereich

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253253