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§ 57 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Aufgaben und Befugnisse

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die E-Control hat insbesondere die
    1. Ziffer eins
      Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 vorzubereiten;
    2. Ziffer 2
      unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
    3. Ziffer 3
      ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, zu überwachen;
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß Paragraph 42, zu überwachen;
    5. Ziffer 5
      standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß Paragraph 43 und Paragraph 65, zu überprüfen;
    6. Ziffer 6
      fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß Paragraph 44 und Paragraph 66, zu überprüfen;
    7. Ziffer 7
      elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45 und Paragraph 66, zu führen;
    8. Ziffer 8
      elektronische Meldeplattform gemäß Paragraph 59, zu führen;
    9. Ziffer 9
      anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 64, zu überprüfen;
    10. Ziffer 10
      alternativen strategischen Maßnahmen gemäß Paragraph 63, zu messen, kontrollieren und überprüfen;
    11. Ziffer 11
      Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3, wahrzunehmen;
    12. Ziffer 12
      ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß Paragraph 69, zu erwirken;
    13. Ziffer 13
      Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, zu erstellen und
    14. Ziffer 14
      Marktinformationen gemäß Paragraph 72, bereitzustellen.
  2. Absatz 2,In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
  3. Absatz 3,Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
  4. Absatz 4,Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.
  6. Absatz 6,Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
    Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253275