Rechtstracker.at

§ 59 EEffG

Fassungen
ab 15.08.2024 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute15.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2023
§ 5915.06.202314.08.2024 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

15.08.2024BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Elektronische Meldeplattform

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, das im Wege der elektronischen Meldeplattform an die E-Control übermittelt wird, gilt mit Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der E-Control als eingebracht.
  2. Absatz 2,Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
  3. Absatz 3,Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.
  4. Absatz 4,Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:
    1. Ziffer eins
      Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß Paragraph 39 und Paragraph 58, Absatz 2, verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß Paragraph 41, verpflichteten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und der nominierten Vertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
    3. Ziffer 3
      Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß Paragraph 45,;
    4. Ziffer 4
      Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß Paragraph 42,;
    5. Ziffer 5
      Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 bis 4;
    6. Ziffer 6
      Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß Paragraph 63, und
    7. Ziffer 7
      Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Anhang 1 zu Paragraph 42,, wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.
  5. Absatz 5,Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Absatz 5, für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.
  7. Absatz 7,Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
  8. Absatz 8,Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.

Schlagworte

Messsystem, Kontrollsystem

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253301