Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Absatz 2, führen.
(2)Absatz 2,Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
(3)Absatz 3,Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Absatz eins,;
Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10;Maßnahmen von Energielieferanten gemäß Paragraph 10,;
Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß § 11 abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß Paragraph 11, abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 10 und Abs. 11 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Artikel 7, Absatz 10 und Absatz 11, der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 1 ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40164311