Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufrechnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
vom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß § 9 zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.
(2)Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger kann über die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Der Krankenversicherungsträger kann über die im Absatz eins, bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12097400
Alte Dokumentnummer
N6197427952L