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Art. 1 § 16 EFZG

Fassungen
01.01.1977 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 621/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1601.01.197722.12.2018 BGBl. Nr. 621/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 621/1977

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (Paragraph 15,) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Absatz 2,) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im Paragraph 13, Absatz 3, bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Absatz eins, genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097404

Alte Dokumentnummer

N6197427956L