von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die §§ 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56a Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83, 101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 33 bis 35, hievon Paragraph 34, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die Paragraphen 40 bis 43, 46, 47, 54 Absatz 2, 56, 56 a, Absatz eins, 57 bis 59, 62, 63 Absatz eins, 64 bis 69, 83, 101, 104 Absatz 4, 109 bis 113 und 115;