Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Inkrafttreten und Vollziehung
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 13 und des Artikel römisch sechs, Ziffer eins und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7;
die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19;die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der Paragraphen 8 bis 19;
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 19a.der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des Paragraph 19 a,
Schlagworte
Arbeitsjahr, Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR40009477