Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geologische Speicherung von Kohlendioxid
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
(2)Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unmittelbar verbundene Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.Auf der Grundlage der in Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 23, ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
(5)Absatz 5,Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 4, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40153125