Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
7. Hauptstück
Anpassung an die besten verfügbaren Techniken
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 43, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (Paragraph 33,) und mit der Emissionserklärung (Paragraph 38,) erlangten Informationen heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40153139