Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt
Nr. 663/1994).Nr. 663 aus 1994,).
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1 Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976.)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1 festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12045386
Alte Dokumentnummer
N3197211131R