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Art. 11 EG-UStG 1972

Fassungen
16.04.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 143/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1116.04.197631.12.1994 BGBl. Nr. 143/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.04.1976BGBl. Nr. 143/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

EG-UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt

Nr. 663 aus 1994,).

Text

Artikel römisch elf

Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

  1. Ziffer eins
    Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
  3. Ziffer 3
    Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.)
  5. Ziffer 5
    Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
  6. Ziffer 6
    Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004107

Dokumentnummer

NOR12045386

Alte Dokumentnummer

N3197211131R