Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt
Nr. 663/1994).Nr. 663 aus 1994,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind. In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Mietengesetzes oder des Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12045378
Alte Dokumentnummer
N3197211123R