Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt
Nr. 663/1994).Nr. 663 aus 1994,).
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes
(1)Absatz eins,Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.In die nach Paragraph 21, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
(3)Absatz 3,Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend die in Stempelmarken zu entrichtende Beförderungssteuer.
Dokumentnummer
NOR12045381
Alte Dokumentnummer
N3197211126R