Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt
Nr. 663/1994).Nr. 663 aus 1994,).
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer
(Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268/1967)Anmerkung, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1967,) Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
Dokumentnummer
NOR12045382
Alte Dokumentnummer
N3197211127R