Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt
Nr. 663/1994).Nr. 663 aus 1994,).
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes
Soweit von Betrieben, die im Sinne des § 65 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/1965 und 172/1971) regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen des § 21 des Bewertungsgesetzes 1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für diese Betriebe abweichend von § 65 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.Soweit von Betrieben, die im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,, 181 aus 1965, und 172 aus 1971,) regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 21, des Bewertungsgesetzes 1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für diese Betriebe abweichend von Paragraph 65, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen. Auf Betriebe, die gemäß § 65 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden Zeitpunkt vornehmen und den Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, dem Einheitswert zugrunde legen, ist Z. 1 nicht anzuwenden.Auf Betriebe, die gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden Zeitpunkt vornehmen und den Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, dem Einheitswert zugrunde legen, ist Ziffer eins, nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12045383
Alte Dokumentnummer
N3197211128R