Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1953Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des § 265 der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 265, der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der Paragraphen eins bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.
(2)Absatz 2,Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der §§ 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (Paragraphen 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der Paragraphen 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR12025269
Alte Dokumentnummer
N2195318292R