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Art. 15 EGEO

Fassungen
ab 18.01.1953 — BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.01.1953 BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.01.1953BGBl. Nr. 6/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGEO

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch fünfzehn.

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 265, der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der Paragraphen eins bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.
  2. Absatz 2,Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (Paragraphen 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der Paragraphen 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025269

Alte Dokumentnummer

N2195318292R