Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1953Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel XVII.Artikel römisch siebzehn.
Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.Unberührt sind die Vorschriften des Paragraph 4, der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im Paragraph 36, der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (Paragraph 42, Ziffer eins, der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.
Schlagworte
Exekution, RGBl. Nr. 75/1871
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR12025271
alte Dokumentnummer
N2195318294R