Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1953Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel XXIII.Artikel römisch 23 .
Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß Paragraph 77, der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.
Schlagworte
Haftung, Amtshaftung, Schaden
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR12025277
alte Dokumentnummer
N2195318300R