Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Maßgebend ist das Gebiet der Republik Österreich.
Text
Artikel X.Artikel römisch zehn.
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020761
Alte Dokumentnummer
N2189525517S