Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 110/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2006RGBl. Nr. 110 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2006
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Artikel römisch 23 ,; Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112 aus 1895,, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
2. Vgl. das ASGG, BGBl. Nr. 104/1985: die Arbeits- und Sozialgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (Paragraph 37,, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 40, der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.
Schlagworte
Gewerbegerichte
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12020764
Alte Dokumentnummer
N2189525520S