Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Artikel römisch 23 ,; Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112 aus 1895,, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den Paragraphen 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12020766
Alte Dokumentnummer
N2189525522S