Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Artikel XXIV.Artikel römisch 24 .
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
Schlagworte
Bundesminister für Justiz
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020775
Alte Dokumentnummer
N2189525531S