Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Artikel III ist offensichtlich gegenstandslos.Artikel römisch drei ist offensichtlich gegenstandslos.
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
(Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;Anmerkung, richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
Schlagworte
JGS Nr. 481/1785, Hofdekret
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020754
alte Dokumentnummer
N2189525510S