Rechtstracker.at

Art. 13a EGZPO

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 262/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13a heute01.07.1996 § → § BGBl. Nr. 262/1996
Art. 13a24.08.194830.06.1996 BGBl. Nr. 160/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 262/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch dreizehn a.

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, unterworfen werden, sofern sie zwischen Mitgliedern oder Besuchern einer Effektenbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an einer Effektenbörse bestellten Handelsmaklers (Sensals), geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Handelsmakler.

Schlagworte

Effektgeschäfte, Devisengeschäfte, Valutengeschäfte, Makler, Lombardgeschäfte, Eskomptegeschäfte

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12038557

Alte Dokumentnummer

N2199655864J