Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1948RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XIX.Artikel römisch neunzehn.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (Paragraphen 172 und 173).
Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im Paragraph 174, C. P. O. bestimmte Recht.
Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der §§. 197 und 198 C. P. O. zu.Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der Paragraphen 197 und 198 C. P. O. zu.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
ZPO, Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020093
Alte Dokumentnummer
N2189515831T