Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XLVI.
Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020120
Alte Dokumentnummer
N2189515858T