Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel LV.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020129
Alte Dokumentnummer
N2189515867T