Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
D. Übergangsbestimmungen
I. Trennung der Ehe dem Bande nach
§ 109Paragraph 109
Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024850
alte Dokumentnummer
N2193811157S