Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Beachte
§ 120 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.Paragraph 120, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Text
§ 120Paragraph 120
(1)Absatz eins,Ein anhängiges Ungültigkeitsverfahren (Verfahren zur Aberkennung der bürgerlichen Rechtswirkungen) ist als Verfahren zur Nichtigerklärung oder zur Aufhebung der Ehe nur fortzusetzen, wenn ein am Verfahren bereits Beteiligter, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Einleitung eines solchen Verfahrens befugt wäre, dies begehrt. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
(2)Absatz 2,Eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung kann nicht mehr vollstreckbar erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024861
alte Dokumentnummer
N2193811168S