Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Beachte
§ 123 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.Paragraph 123, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Text
§ 123Paragraph 123
(1)Absatz eins,Beschlüsse auf Grund von Anträgen nach § 121 sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.Beschlüsse auf Grund von Anträgen nach Paragraph 121, sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Beschlüsse ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich mitzuteilen. Dieses veranlaßt, daß, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, im Eheregister (Trauungsmatrik) die Nichtigerklärung der mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe, wenn aber der Antrag abgewiesen wurde, die Scheidung der früheren Ehe im Sinne dieses Gesetzes angemerkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024864
alte Dokumentnummer
N2193811171S