Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
§ 130Paragraph 130
(1)Absatz eins,Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024871
alte Dokumentnummer
N2193811178S