Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17Paragraph 17
Form der Eheschließung
(1)Absatz eins,Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Absatz 2,Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
Anmerkung
1. Zur Trauung siehe § 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
2. Die Nichteinhaltung der Form begründet die Nichtigkeit der Ehe (siehe § 21).
Schlagworte
Trauung, Personenstandsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024727
alte Dokumentnummer
N2193811060S