Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2Paragraph 2
Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Geschäftsunfähigkeit siehe § 102 Abs. 1.
2. Die von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe ist nichtig, (siehe § 22).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR12024697
alte Dokumentnummer
N2193811045S