Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23Paragraph 23
Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
(1)Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2)Absatz 2,Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2 BGBl. Nr. 403/1977.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024739
alte Dokumentnummer
N2193811066S