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§ 3 EheG

Fassungen
01.01.1978 bis 30.06.2018 — BGBl. Nr. 403/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197830.06.2018 BGBl. Nr. 403/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 403/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

  1. Absatz eins,Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2,Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
  3. Absatz 3,Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Anmerkung

1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe § 102 Abs. 2.
2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe § 35).
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024699

alte Dokumentnummer

N2193811046S