Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3Paragraph 3
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten
(1)Absatz eins,Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2)Absatz 2,Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
(3)Absatz 3,Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Anmerkung
1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe § 102 Abs. 2.
2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe § 35).
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR12024699
alte Dokumentnummer
N2193811046S