Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39Paragraph 39
Drohung
(1)Absatz eins,Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Anmerkung
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung“ siehe § 193 StGB und „Zwangsheirat“ siehe § 106a StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
NOR12024771
alte Dokumentnummer
N2193811082S