Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
§ 43Paragraph 43
(1)Absatz eins,Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat.
(2)Absatz 2,Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
Anmerkung
Zum Abs. 2 zweiter Satz siehe § 104.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024779
alte Dokumentnummer
N2193811086S