Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
C. Ausschluß des Scheidungsrechts
§ 56
Verzeihung
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024796
alte Dokumentnummer
N2193811100S