Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
§ 63Paragraph 63
Wiederannahme eines früheren Namens
(1)Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.
Anmerkung
1. Nach Art. II Z 1 BGBl. Nr. 412/1975 gilt § 63 sinngemäß für den
geschiedenen Ehemann.
2. Zur Beglaubigung und Entgegennahme der Erklärung durch den
Standesbeamten siehe §§ 53 und 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
Schlagworte
Personenstandsgesetz
Dokumentnummer
NOR12024803
alte Dokumentnummer
N2193811107S