Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
§ 64Paragraph 64
Untersagung der Namensführung
durch den Mann
(1)Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
(2)Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
Anmerkung
1. Nach Art. II Z 1 BGBl. Nr. 412/1975 gilt § 64 sinngemäß für den
geschiedenen Ehemann.
2. Zur Beglaubigung und Entgegennahme der Erklärung durch den
Standesbeamten siehe §§ 53 und 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
Dokumentnummer
NOR12024804
alte Dokumentnummer
N2193811108S