Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Beachte
§ 79 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.Paragraph 79, ist gemäß Paragraph 107, nicht anzuwenden.
Text
e) Beitrag zum Unterhalt der Kinder
§ 79Paragraph 79
(1)Absatz eins,Hat ein geschiedener Ehegatte einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2)Absatz 2,Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR12024820
alte Dokumentnummer
N2193811127S