Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Gerichtliche Anordnungen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2)Absatz 2,Steht eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR12024827
alte Dokumentnummer
N2193811134S