Rechtstracker.at

§ 99 EheG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.01.200030.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003
§ 9901.01.198431.12.1999 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch vier. Mediation

Paragraph 99, (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt.

  1. Absatz 2,Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12041173

alte Dokumentnummer

N2199961156L