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§ 14 EhrenzeichenG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 132/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Beschlussfassung in der Kurie

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256942