Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte der Ausgezeichneten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2)Absatz 2,Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256945