Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
§ 19.Paragraph 19,
Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256947