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§ 23 EhrenzeichenG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 132/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Aberkennung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat. Die Aberkennung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ist jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets bzw. im Falle des Absatz 5, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, unverzüglich zu löschen.
  3. Absatz 3,Werden dem gemäß Absatz 2, zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
    1. Ziffer eins
      die bzw. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats (Paragraph 24,) einzuholen.
  4. Absatz 4,Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von dem für die Aberkennung zuständigen Organ schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (Paragraph 19,) zurückzustellen.
  5. Absatz 5,Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat das für die Aberkennung zuständige Organ das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates (Paragraph 24,) festzustellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256951