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§ 25 EhrenzeichenG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 132/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das unbefugte Tragen von Ehrenzeichen oder deren Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich unbefugt und in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als Besitzerin bzw. Besitzer eines Ehrenzeichens bezeichnet.
  2. Absatz 2,Wer die Dekoration oder das Beurkundungsdekret eines Ehrenzeichens nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 4, nicht zurückstellt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256953